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Kündigungsschutz in Schwangerschaft und Elternzeit

Recht • 02.12.2022 • 2 min Lesezeit

Während der Elternzeit sind angestellte Mütter und Väter vor einer Kündigung besonders geschützt. Auch Schwangere genießen einen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf Eltern in dieser sensiblen Zeit nur in Ausnahmefällen kündigen und zwar nur mit einer Genehmigung von der zuständigen Behörde für Arbeitsschutz.

Kündigungsschutz für Schwangere

Das Mutterschutzgesetz schützt Schwangere bereits in der Schwangerschaft vor einer Kündigung. Bis auf wenige Ausnahmen darf der Arbeitgeber ab Beginn der Schwangerschaft und bis mindestens vier Monate nach der Entbindung oder nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche keine Kündigung aussprechen. Vorausgesetzt, er weiß über die Schwangerschaft Bescheid. Tut er dies nicht und stellt unwissend eine Kündigung aus, hast Du noch zwei Wochen Zeit, ihn zu informieren. Auch dann gilt für Dich der Kündigungsschutz.

Du bist sogar dann besonders geschützt, wenn Du selbst noch nichts von der Schwangerschaft wusstest oder Dir nicht sicher warst. Solange die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich bestand und Du Deinen Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung informierst, fällst Du unter den mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutz. 

Illustration Zitat

Wer ist geschützt

Der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft ist Teil des Mutterschutzgesetzes und gilt für alle Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis. Auch Schwangere, die in Teilzeit, befristet oder in einem Minijob arbeiten, sind geschützt, ebenso wie Angestellte in der Probezeit.

Kündigungsschutz in der Elternzeit

Für Mütter, die nach der Geburt des Kindes Elternzeit nehmen, verlängert sich der Kündigungsschutz entsprechend bis zum Ende der Elternzeit. Auch das andere Elternteil ist in der Elternzeit vor Kündigung geschützt. Wichtig: Der Kündigungsschutz beginnt erst eine Woche vor der Anmeldefrist für die Elternzeit. Insbesondere für die Väter bzw. Partner:innen, die vorher nicht durch das Mutterschutzgesetz geschützt sind, gilt: Wer auf Nummer sicher gehen will, hält „nur“ die gesetzlichen Fristen ein und meldet seine Elternzeit nicht früher als eine Woche vor der Anmeldefrist an. 

Teilst Du Deine Elternzeit in mehrere Abschnitte auf, bist Du in diesen Zeiten ebenfalls geschützt. Der Schutz gilt aber nicht in den Zeitabschnitten dazwischen. 

Wer ist geschützt

Der besondere Kündigungsschutz gilt für Eltern in einem Beschäftigungsverhältnis. Auch für Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern, die in Elternzeit gehen.

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